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Alt 20.11.2014, 13:18
Hotwing50 Hotwing50 ist offline
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Hallo Klaus,
die alte RV hat keinen Ermessensspielraum, dem Züchter die Freigabe zu verweigern, wenn er sich an die im § 10 der Verbandssatzung geltende Kündigungsfrist hält.
Somit ist auch ausgeschlossen, dass sie eine Ablöse für den Züchter fordern kann.
Ein Züchter bindet sich praktisch von Jahr zu Jahr an seine RV. Dies dokumentiert er durch das Unterlassen einer Kündigung, was automatisch und stillschweigend zur einer Verlängerung seiner Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr führt.
Hätte die RV in ihrer Satzung stehen, dass sich ein Züchter bei Aufnahme in die RV auf z.Bsp. 5 Jahre an diese bindet, wäre es dem Grunde nach natürlich möglich, dass er bei vorzeitigem Wechsel einen festgesetzten Beitrag zahlen müsste.
Diese Regelung widerspricht jedoch den Statuten der Verbandssatzung, an die die jeweiligen RVen sich bei Erstellung ihrer Satzung verbindlich halten müssen und wäre somit rechtswidrig.
Und der Wegfall der vorher möglichen Sperrfrist von 2 Jahren (wenn ich das richtig in Erinnerung habe) bedeutet konkludent, dass ein Wechsel der RV jährlich möglich ist....und zwar ohne wenn und aber.
Selbst wenn der betreffende Züchter noch Schulden in der RV hätte, wäre dies kein Grund, ihm den Wechsel in eine andere RV zu verwehren.
LG
Hans-Albert
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