Einzelnen Beitrag anzeigen
  #6  
Alt 17.03.2008, 19:02
Strasser_84 Strasser_84 ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.10.2006
Ort: Rietberg
Beiträge: 845
Standard

Zitat:
Zitat von WernerW Beitrag anzeigen

2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die genannte Person von sich aus ihre Anonymität aufgegeben hat und zahlreiche Postings in einem Internet-Forum vornimmt. In einem solchen Fall tritt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zurück.
Hallo Werner,

das von Dir zitierte Urteil deckt aber nicht den ganzen Sachverhalt des hier im Forum heiß diskutierten Falles ab.

Das nennen eines Namens ist das Eine, die Nennung eines Namens in Verbindung mit einer Anschuldigung (hier die Abnahmeverweigerung einer bestellten Ware) ist das Andere.

Nach meinem Kenntnisstand ist der Begehrende(derjenige der von einem Anderen was will) der Beweispflichtige. d.h. Er muß die Kaufzusage beweisen können. Kann er das nicht, was ja wohl bei diesen Geschäften mehr die Regel ist, sollte er sich m.E. nach gut überlegen ob die Öffentlichmachung klug ist.

Ich möchte eine wie auch immer enstandene Verleumdungsklage nicht am Hals haben.

Deshalb meine Empfehlung in solch einem Fall: weg mit Schaden, nicht lange drüber Ärgern und zukünftig nur gegen Vorkasse oder angemessener Anzahlung.
__________________
MfG
Strasser 84

Mit Zitat antworten