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  #1  
Alt 26.02.2012, 16:25
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Blinzeln Lenk- und Ruhezeiten

Hallo Transportleiter und Fahrer,

im Thread über die Weiterbildung für Kraftfahrer sind wir irgendwie auf die Lenkzeiten bei privaten LKW-Fahrten gekommen. Das Thema ist kompliziert und teils so verwirrend das sich normale Streifenbeamte in der Regel nicht 100% auskennen, dafür haben sie Spezialisten. Ich habe mich deshalb bei meiner letzten Kraftfahrerweiterbildung beim Kursleiter erkundigt.
Zusammengefasst:
Bei privaten Fahrten mit LKW bis 7,49 to. brauche ich keine Tachoscheibe einlegen und brauche mich auch nicht an die Lenk- und Ruhezeiten zu halten.
Bei neueren Fahrzeugen mit elektronischem Tachograph braucht man keine Fahrerkarte einzulegen und muß nur das Gerät auf "Out of Scope" stellen, somit wird auch nichts aufgezeichnet. Das ist wichtig da sonst die Fahrt gespeichert wird. Wenn ihr dochmal mit Anhänger fährt und der Massenspeicher ausgelesen wird (Festplatte des Tachos) seid ihr für diese Fahrt nachweispflichtig. Gespeichert werden hier bis zu 2 Jahre und nicht nur 28 Tage.
(Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 3 Absatz h)

Bei Fahrten mit Anhänger (wenn das Gespann über 7,49 to. hat) oder mit einem Solo-Fahrzeug das über 7,49 to. hat gibt es hier keine Ausnahmeregelung und somit sind alle Fahrten nachweispflichtig. Ebenso sind alle Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wie bei jeder gewerblichen Fahrt auch.
Eine Trennung der privaten und gewerblichen Lenkzeiten ist über 7,5 to. nicht erlaubt.
Das LKW-Fahrer mit einer Scheibe auf der sie nur vermerkt haben "Privatfahrt" z.B. von der Firma nach Hause gefahren sind ist nicht erlaubt und hat auch schon einige sehr viel Geld gekostet. Ebenfalls besteht eine 28-tägige Nachweispflicht. Diese muß minutengenau und lückenlos sein.
Dies gilt auch bei privaten Fahrten.
Auf die Bestimmungen über Lenkzeiten, Tages- und Wochenruhezeiten will ich jetzt nicht eingehen denn das würde den Rahmen sprengen, kann`s aber jedem der will erklären. Nur soviel: die Bußgelder sind extrem hoch, auch privat.

Grundlage hierfür ist (EG) Verordnung Nr. 561/2006 Des europäischen Parlaments und des Rates. Sie ist seit 11.04.2007 verbindlich für alle
EU-Länder und in den AETR-Ländern (die restlichen EU-Länder die diese Verordnung 1:1 übernommen haben).
Die Verordnung ist auf deutsch jederzeit nachzulesen und ausdruckbar. In anderen Sprachen wird sie für 45,- Euro zum download angeboten. Kann man sich aber bestimmt sparen wenn man ein bischen sucht.
Den Ausdruck auf französisch würde ich für Fahrten nach Belgien und Frankreich auf jedenfall mitnehmen.

Übrigens muß im Ausland (nicht in Deutschland) die Führerscheinnummer im Führerschein und in der Fahrerkarte identisch sein, ggf. neue Karte holen.
Einen nachweis über die Berufskraftfahrerschulung die im Führerschein in Spalte 12 mit 95 gekennzeichnet wird braucht ihr allerdings für private Fahrten auch über 7,5 to. nicht.

Na dann viel Spaß wenn ihr über 7,5 to. habt.

Gruß Martin
  #2  
Alt 28.02.2012, 18:23
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Hallo Sportfreunde,

hat schon jemand nachgeprüft ob´s 100% richtig ist?
  #3  
Alt 29.02.2012, 07:32
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Hallo zusammen,

ich hab gerade mit der Firma telefoniert die für unsere Firma die Tachographen prüft. Der Meister hat mir bestätigt das für Privatfahrten unter 7,5 to. der Tachograph nicht geprüft werden muß, erst wenn man mit Anhänger fährt (über 7,5 to.) muß dieser gprüft sein.
Ich weiß nicht genau wieviel die Prüfung kostet, werden so ca. 100 Euro sein die man sich jedes Jahr sparen kann.

Gruß Martin
  #4  
Alt 29.02.2012, 07:54
WernerW WernerW ist offline
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Hallo Martin
Ich denke mal wenn man sich daran hält liegt man richtig.

Wenn du privat fährst und der LKW wirklich als 7,49 Tonner zugelassen ist, brauchst du dir um den Fahrtenschreiber und die Fahrtzeiten keine Sorgen machen. Du bist als Privatperson von der Aufzeichnungspflicht und den Lenk- und Ruhezeiten befreit. Das soll jetzt aber nicht heißen, dass du keine Pausen machen darfst!
An die Geschwindigkeitsbegrenzungen von 80 km/h auf der Autobahn und in dienem Fall auch außerorts musst du dich trotzdem halten, die sind nämlich gewichtsabhängig und haben mit gewerblicher oder privater Nutzung nichts zu tun.

Aufzeichnungspflicht besteht erst ab 7,5t zGG, nicht aber bei 7,49t zGG

Vorsicht beim Überladen !!

Bisher galt auch immer der Leitspruch: Ist ein Kontrollgerät verbaut, ist es auch zu benutzen. Bei diesen Aufzeichnungen sind die Lenk- und Ruhezeiten unerheblich. hier ging es wohl eher darum, eventuelle Verstöße / Geschwindigkeitsverstöße nachvollziehen zu können, falls so ein LKW mal geblitzt wurde. Anhand der Tachoscheiben konnte dann die FG nachweisen, wer gefahren ist.
Beim Fahrten ins Ausland kann es andere Auslegung des Gesetzes geben.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:102:0001:0013E:PDF
__________________

ES IST IMMER BESSER, DASS MAN MEHR WEISS, ALS MAN SAGT!
mit freundlichen Grüßen
Werner
  #5  
Alt 29.02.2012, 08:44
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Zitat:
Zitat von WernerW Beitrag anzeigen
Hallo Martin
Ich denke mal wenn man sich daran hält liegt man richtig.

Wenn du privat fährst und der LKW wirklich als 7,49 Tonner zugelassen ist, brauchst du dir um den Fahrtenschreiber und die Fahrtzeiten keine Sorgen machen. Du bist als Privatperson von der Aufzeichnungspflicht und den Lenk- und Ruhezeiten befreit. Das soll jetzt aber nicht heißen, dass du keine Pausen machen darfst! Das ist nicht ganz richtig. Auch wenn das Fahrzeug als 7,49 Tonner zugelassen ist und du mit Anhänger fährst ist das zulässige Gesammtgewicht über 7,5 Tonnen. Damit bist du voll nachweispflichtig und mußt dich auch an die gewerblichen Lenk- und Ruhezeiten halten die du auch minutengenau nachweisen mußt. Unter 7,5 Tonnen gilt das selbe wie für PKW, wenn du übermüdet bist und trotzdem weiterfährst ist´s gro fahrlässig.
An die Geschwindigkeitsbegrenzungen von 80 km/h auf der Autobahn und in dienem Fall auch außerorts musst du dich trotzdem halten, die sind nämlich gewichtsabhängig und haben mit gewerblicher oder privater Nutzung nichts zu tun. Ist jedem klar.

Aufzeichnungspflicht besteht erst ab 7,5t zGG, nicht aber bei 7,49t zGG

Vorsicht beim Überladen !!

Bisher galt auch immer der Leitspruch: Ist ein Kontrollgerät verbaut, ist es auch zu benutzen. Bei diesen Aufzeichnungen sind die Lenk- und Ruhezeiten unerheblich. hier ging es wohl eher darum, eventuelle Verstöße / Geschwindigkeitsverstöße nachvollziehen zu können, falls so ein LKW mal geblitzt wurde. Anhand der Tachoscheiben konnte dann die FG nachweisen, wer gefahren ist. Stimmt so nicht und macht auch keinen Sinn. Eine Tachoscheibe einzulegen die ich nicht bräuchte kommt einer Selbstanzeige bei zu schnellem fahren gleich. Wenn man geblitzt wird wird der Fahrer mittels Foto ermittelt nicht nach Tachoscheiben.
Beim Fahrten ins Ausland kann es andere Auslegung des Gesetzes geben. Nein. Die Verordnung 561 ist verbindlich für ganz Europa.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:102:0001:0013E:PDF

Gruß Martin
  #6  
Alt 01.03.2012, 07:56
WernerW WernerW ist offline
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Hallo Martin

Ich denke mal es soll jeder machen wie er es für Richtig hält, oder sagen wir mal so, das man auf der Sicheren Seite ist. Und ich denke mal wenn sich ein Fahrer die Scheibe einlegt ist er auf der sicheren Seite, es sei denn er hat vor, von Haus aus gegen Vorschriften zu verstoßen dann soll es machen, wenn er aber kontrolliert wird (ohne Scheibe), z.B. mit den Vorwurf er sei zu schnell gefahren musst du Zahlen mit oder ohne Scheibe !!
Ob es Sinn macht die Tachoscheibe einzulegen, um einer Selbstanzeige zu entgehen, nun das sei dahin gestellt, der Polizei darfst du dies nicht sagen, sonst bist du von Haus aus fällig bei Kontrollen.

Nun zu meinen ersten Absatz oben, ich schreibe über einen LKW ohne Anhänger, weil die Meisten FG ohne Hänger Fahren.


NS. Ausland:
In Österreich durften Radargeräte vorbeifahrende Fahrzeuge bis vor kurzem nur von hinten messen, um keine Blendung durch den Blitz des Fotoapparates zu verursachen. Erst durch Verwendung von IR-Blitzgeräten ist es auch erlaubt entgegenkommende Fahrzeuge zu messen, dabei darf aber das Gesicht des Fahrers nicht sichtbar sein, da es sonst dem Prinzip der Anonymstrafverfügung widerspricht


Allgemein:

Da bei den Lkw-Verstößen meist keine Fahrerbilder vorliegen
Warum:
Teilweise können die genannten Identifizierungssysteme vollautomatisch zwischen Lkw und Pkw unterscheiden, bei älteren Geräten muss das Messgerät aber durch Knopfdruck kurz auf das kommende Fahrzeug umgestellt werden, etwa bei simplen Lichtschranken mit zwei Gegenstücken.
__________________

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mit freundlichen Grüßen
Werner
  #7  
Alt 01.03.2012, 16:08
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Hallo Werner,

Fakt ist das jeder Profi mit dem ich hierüber gesprochen habe (Kursleiter, Fuhrparkleiter, Tachoprüfdienst usw.) gesagt hat das man in diesem Fall die Scheibe nicht einlegen soll, auch wegen der rechtlichen Konsequenzen. Taubenzüchter wissen anscheinend mehr als die...
Wenn man die Scheibe einlegt um sicher zu sein das ein Strafzettel zugestellt werden kann und das Verfahren nicht eingestellt werden muß müßte man eigentlich wegen Dummheit bestraft werden.

Gruß Martin
  #8  
Alt 01.03.2012, 17:15
WernerW WernerW ist offline
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Zitat:
Zitat von Martin211271 Beitrag anzeigen
Hallo Werner,

Fakt ist das jeder Profi mit dem ich hierüber gesprochen habe (Kursleiter, Fuhrparkleiter, Tachoprüfdienst usw.) gesagt hat das man in diesem Fall die Scheibe nicht einlegen soll, auch wegen der rechtlichen Konsequenzen. Taubenzüchter wissen anscheinend mehr als die...
Wenn man die Scheibe einlegt um sicher zu sein das ein Strafzettel zugestellt werden kann und das Verfahren nicht eingestellt werden muß müßte man eigentlich wegen Dummheit bestraft werden.

Gruß Martin

Hallo Martin
deine Profi haben ja Recht das habe ich nie bestritten , was die rechtlichen Konsequenzen betriff so kannst du deinen Profi mitteilen das ich wenn ich trotz Tacho-Scheibe nach Vorschrift fahre keinen Strafzettel zu befürchten habe.

Und was den Straffzettel betrifft, dies hat nichts mit der Dummheit von Taubenzüchtern zu tun, sondern die wissen wahrscheinlich mehr als deine Profis, dass sie bei Verstößen mit oder ohne Scheibe einen Strafzettel bekommen werden!!!


Deshalb habe ich mir persönlich angewöhnt - wenn ein Fahrtenschreiber vorhanden ist dann auch nutzen!!!
Man wird sonst schnell nachlässig und "vergisst" dann mal schnell dass man auch ohne Scheibe nach Vorschrift fahren muss.

NS. Übrigens braucht die Polizei die Tacho - Scheibe nicht um dir einen Strafzettel zu schicken.

Und wenn du und deine Profis dies als Dummheit bezeichnest, dann du ihr mir Leit.
Ende der Vorstellung!!!
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mit freundlichen Grüßen
Werner
  #9  
Alt 01.03.2012, 18:01
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Alfred Weber Alfred Weber ist offline
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Standard vielleicht eine falsche Ecke?

Grüß Dich Werner,

ich habe diesen Thread sehr aufmerksam verfolgt, weil ich finde das hier wirklich sehr gute Fakten durchleuchtet werden, was unsere Taubentransporte betrifft.
Ich denke das diese alles ein wenig in der Luft hängt, solange man von Verbandsseite nicht für dokumentierte Tatsachen verfügt.

Was ich nicht ganz verstehen kann bei Deinen Aussagen.

Wenn es sich wirklich so verhält wie Martin von den verschieden Stellen bei seinem Lehrgang erfahren hat,
dann frage ich mich auch, warum sollte ich eine Scheibe einlegen?

Dies schützt mich doch vor gar nichts, wie Du ja selbst schreibst.

Was für einen Nutzen habe ich, wenn ich angehalten werde?
Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, das ich mir selbst schaden könnte?
Wenn ich doch das ein oder andere Mal die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehe, so kann ich mich doch nur selber schützen.
Das hat ja jetzt nichts damit zu tun das ich mich an die Verkehrsvorschriften zu halten habe!

Wer von uns hat den nicht schon mal die Geschwindigkeit mit dem PKW überschritten?
Diesen Autofahrer gibts es nicht Werner.

Wieviele gibt es den in unseren Reihen die nach Dortmund zur Verbandsaustellung und auch anderswo, ganz einfach mal 6-7 Stunden durchfahren ohne länger anzuhalten als mal irgendwo zu pissen?

Ich sehe eigentlich fast keinen Vorteil für das einlegen einer Tachoscheibe wenn ich das nicht muß!

Gruß
Alfred

PS: Werner ich glaube Du hast Dich hier ein wenig in einer Ecke fest gebissen, die sich nicht unbedingt lohnt.
  #10  
Alt 01.03.2012, 18:01
Martin211271 Martin211271 ist offline
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Hallo Werner,

ein Problem hierbei ist das wenn man mit Scheibe fährt ohne eine haben zu müssen weil z.B. ohne Anhänger gefahren wird diese Scheiben bei einer späteren Kontrolle mit Anhänger ebenso angesehen werden als ob man mit Anhänger gefahren wäre. Bei den letzten Altflügen ohne Anhänger ist fast jeder mit der Lenkzeit drüber und wenn du da was anderes behauptest weißt du entweder nicht über Lenk- und Ruhezeiten bescheid oder du weißt nicht was in der Praxis von den Kabifahrern verlangt wird. Wenn ich gegen Mitternacht am Auflassplatz ankomme bin ich in der Regel der erste und Morgens um 8 sind alle wieder weg. Wenn eine Woche nach dem Endflug dann bei den Jungtauben mit Anhänger gefahren wird und man wird kontrolliert wird werden die letzten Tachoscheiben ebenfalls so bewertet als ob man mit Anhänger gefahren wäre. In diesem Fall wird man bestraft ohne gegen irgend ein Gesetz verstoßen zu haben. Was das bei einem Verkehrsunfall für den Fahrer für Folgen haben kann ist wohl klar. Wenn dann auch noch deswegen der Arbeitgeber kontrolliert wird möcht ich mit diesem Fahrer (obwohl er alle Gesetze befolgt hat) nicht tauschen müssen.

Gruß Martin
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