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  #1  
Alt 25.11.2010, 13:16
Benutzerbild von bering
bering bering ist offline
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Standard Taubenprozess gegen die Stadt Nürnberg

bei tierrechte.de gelesen:
"Taubenprozess gegen die Stadt Nürnberg
Beim Verwaltungsgericht Ansbach hat eine Nürnbergerin gegen die Stadt Nürnberg Klage und einen Eilantrag eingereicht. Ziel ist es, den Teil der Verordnung der Stadt, der ein unbegrenztes Taubenfütterungsverbot sowie ein entsprechendes sofort vollziehbares Bußgeld legitimiert, für ungültig erklären zu lassen. In Nürnberg ist Taubenfütterung nirgendwo zugelassen, auch nicht kontrolliert in Taubenschlägen, wie dies etwa 50 andere Städte mit dem durch die Bundesarbeitsgruppe Stadttauben entwickelten Konzept für eine tierschutzgerechte Regulierung der Stadttaubenpopulation praktizieren.
Der jetzt in Gang gesetzte Rechtstreit beruht auf dem Bemühen, einen positiven Präzedenzfall zu schaffen, nötigenfalls auch in höchster Instanz. Für die Nürnberger Tierfreundin, die ich anwaltlich vertrete, ist ihr Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Hilfe für Tiere in Not betroffen. Dieses Grundrecht findet in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs als Ausdruck der unverletzbaren Menschenwürde verstärkte Beachtung. Innerhalb der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (ehemals Arbeitskreis Juristen für Tierrechte) wird es für angebracht gehalten, auf der Grundlage solcher Gewissensentscheidungen und des Staatsziels Tierschutz einen Wandel herbeizuführen: Der sittlich geprägte Umgang mit Tieren soll am Beispiel der Tauben und darüber hinaus eine anerkannte, höhere Geltung erlangen.
Eisenhart von Loeper"
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  #2  
Alt 25.11.2010, 17:50
Benutzerbild von rudi1
rudi1 rudi1 ist offline
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Guten Abend,

wenn ich davon ausgehe, dass Stadttauben als Wildtiere angesehen werden können, wie Fasane und Rebhühner(soweit es sie noch gibt), müssten diese Stadttauben in Notzeiten, wie jetzt im Winter, auch gefüttert werden.

Bei jagdbaren Tieren ist der Jagdpächter dafür verantwortlich, dass er hier tierschutzgerecht handelt. Er hat in Notzeiten eine Fasanenschütte einzurichten und den Tieren über den Winter zu helfen. Bei Schalenwild entsprechend mit Heu und Kraftfutter.

Bei Stadttauben müsste diese Aufgabe die Stadtverwaltung erfüllen. Man kann eben keine Tiere verhungern lassen um damit den Bestand zu regulieren.

Wenn man diese Tiere als Tiere sieht, die Schäden verursachen, sollte man sie bejagen, wie im Außenbereich bei der Jagd. Bei Wildschäden, die der Jagdpächter dem Landwirt zu ersetzen hat, wir darum ja auch bejagt um die Schäden gering zu halten.

Keiner käme auf die Idee, den Sauen (Wildschweine) die Schnauze zuzubinden, damit sie nichts mehr fressen können und dann an Unterernährung sterben.

Gruß Rudi

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  #3  
Alt 26.11.2010, 07:36
WernerW WernerW ist offline
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Zitat:
Zitat von rudi1 Beitrag anzeigen
Guten Abend,

wenn ich davon ausgehe, dass Stadttauben als Wildtiere angesehen werden können, wie Fasane und Rebhühner(soweit es sie noch gibt), müssten diese Stadttauben in Notzeiten, wie jetzt im Winter, auch gefüttert werden.

Bei jagdbaren Tieren ist der Jagdpächter dafür verantwortlich, dass er hier tierschutzgerecht handelt. Er hat in Notzeiten eine Fasanenschütte einzurichten und den Tieren über den Winter zu helfen. Bei Schalenwild entsprechend mit Heu und Kraftfutter.

Bei Stadttauben müsste diese Aufgabe die Stadtverwaltung erfüllen. Man kann eben keine Tiere verhungern lassen um damit den Bestand zu regulieren.

Wenn man diese Tiere als Tiere sieht, die Schäden verursachen, sollte man sie bejagen, wie im Außenbereich bei der Jagd. Bei Wildschäden, die der Jagdpächter dem Landwirt zu ersetzen hat, wir darum ja auch bejagt um die Schäden gering zu halten.

Keiner käme auf die Idee, den Sauen (Wildschweine) die Schnauze zuzubinden, damit sie nichts mehr fressen können und dann an Unterernährung sterben.

Gruß Rudi
Hallo Rudi
lies mal ganau durch was da steht,... im Stadtgebiet ..
ich finde zu Recht, schau dir mal den Film an warum !!!


Aktueller Hinweis:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 9.11.2004 (BayVBl. 2005, 172) entschieden, daß § 1 Satz 2 der VO der Stadt Nürnberg über das Taubenfütterungsverbot ...nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
§ 1 dieser VO, gestützt auf Art. 16 LStVG (Bayerisches Landesrecht) hat folgenden Wortlaut:
“Es ist verboten, im Stadtgebiet Nürnberg verwilderte Tauben zu füttern.Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß´von Tauben aufgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind von der Stadt Nürnberg veranlasste Maßnahmen, z.B. Auslegen von Ködern.”
Quelle: http://www.hansklausweber.de/html/immer_wieder_die_tauben.html

Film:
http://www.tierrechte.de/p20003000x1...72531e12531b93
__________________

ES IST IMMER BESSER, DASS MAN MEHR WEISS, ALS MAN SAGT!
mit freundlichen Grüßen
Werner
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  #4  
Alt 26.11.2010, 08:04
Benutzerbild von Heinrich
Heinrich Heinrich ist offline
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Beiträge: 3.002
Beitrag Moin Rudi,

Zitat:
Zitat von rudi1 Beitrag anzeigen
Guten Abend,

wenn ich davon ausgehe, dass Stadttauben als Wildtiere angesehen werden können, wie Fasane und Rebhühner(soweit es sie noch gibt), müssten diese Stadttauben in Notzeiten, wie jetzt im Winter, auch gefüttert werden.

Bei jagdbaren Tieren ist der Jagdpächter dafür verantwortlich, dass er hier tierschutzgerecht handelt. Er hat in Notzeiten eine Fasanenschütte einzurichten und den Tieren über den Winter zu helfen. Bei Schalenwild entsprechend mit Heu und Kraftfutter.

Bei Stadttauben müsste diese Aufgabe die Stadtverwaltung erfüllen. Man kann eben keine Tiere verhungern lassen um damit den Bestand zu regulieren.

Wenn man diese Tiere als Tiere sieht, die Schäden verursachen, sollte man sie bejagen, wie im Außenbereich bei der Jagd. Bei Wildschäden, die der Jagdpächter dem Landwirt zu ersetzen hat, wir darum ja auch bejagt um die Schäden gering zu halten.

Keiner käme auf die Idee, den Sauen (Wildschweine) die Schnauze zuzubinden, damit sie nichts mehr fressen können und dann an Unterernährung sterben.

Gruß Rudi
soweit ich mich entsinne, fallen Stadttaube (als Nachfahren von Haustauben) nicht unter die Bezeichnung "jagdbares Wild". Ergo dürfen sie nicht bejagd werden.
Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu töten, bzw. ihnen Schmerzen u. ä. zu zu fügen.

Konsequent zu Ende gedacht hieße das, dass man sie sogar füttern müsste, um ihnen ein würdevolles Überleben zu sichern.
Sinnvoll wäre es, wenigstens eine konsequente "Geburtenkontrolle" in betreuten Schlägen durch zu führen.
Dass so etwas möglich ist, zeigen einige betreute Stadttaubenschläge.

Vielleicht meldet sich Uli Bovermann, als "Profi" mal dazu.

Viele Grüße

Heinrich
__________________
für die, die ich liebe, gehe ich durch die Hölle. Den anderen zeige ich den Weg dort hin...
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