#1
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Wahl des Regionalverbandsvorstandes
Hallo Sportfreunde,
in Anbetracht der anstehenden Wahlen des Reginalverbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters möchte ich die dafür vorgeschriebenen Bestimmungen gem. § 7 Abs. VI Nr. 1 der Verbandssatzung zur Diskussion stellen. Die Bestimmung lautet: " Für je 30 volle Verbandsmitglieder einer RV ist ein Delegierter wahlberechtigt." Das bedeutet, dass RVen mit weniger als 30 Mitgliedern zwar Mitglied des RegVes sind, jedoch ohne Wahlrecht für den gesetzmäßigen Vorstand und - falls ihre RegV- Satzung die selbe Regelung enthält - auch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des RegVes. Ist eine solche Bestimmung noch zeitgemäß in einer Demokratie? Oder sollte diese Bestimmung dem Mitgliederschwund entsprechend angepasst werden? Mit Sportsgruß Friedhelm |
#2
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Hallo Sportfreund
Der RV-Vorstand ist meines Wissens auf jedenfall stimmberechtigt Gruß Franz |
#3
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Liebe Friedhelm,
ein Deligierter hat die RV auf jeden Fall. Je weitere volle 30 dem Verband gemeldetet Mitglieder einen weiteren Deligierten (auch nicht reisende zählen). Die Bestimmung mit Deligierten war noch nie zeitgemäss, geschweige den demokratisch. Aus meiner Sicht müsste jedes Mitglied des Regionalverbandes stimmberechtigt sein. Gerade aufgrund der neuerlichen Änderungen (Stichwort: Reiseplan) ist es nicht fair einen Großteil der interesierten Züchterschaft auszuschliessen. Aber leider wird es so bleiben und die Züchter in einigen Regionalverbänden immer unzufriedener. Gruß Markus PS : RV-Vorsitzende sind bei der Wahl des Vorstandes nicht zugelassen, da sie per Satzung den Vorstand angehören. |
#4
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die Zeit, dass RegV. nur noch aus RV-en mit jeweils weniger als 30 Mitgliedern besteht, ist nicht mehr fern. Ohne entsprechend Änderung der Verbandssatzung wäre dann die Wahl eines RegV.-Vorsitzenden und seines Stellvertreters nicht mehr möglich.
Gruß E. H. |
#5
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Delegierter
Guten Abend
Ich bin in unserer RV Delegierter aber die Frage ist berechtigt wir haben im Regio 550 eine RV mit 7 Mitglieder (?) ob da die 30 Minimum gemeldeten Mitglieder vorhanden sind , Wenn der RV Vorsitzender nicht automatisch Stimmberechtigt ist was dann. bin mal gespannt auf eine klärenden Antwort..... Gruß Siggi |
#6
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Hallo Siggi,
wenn in absehbarer Zukunft keine RV die zur Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden des RegVes erforderlichen 30 Mitglieder vorweist, kann kein RegV-Vorstand gewählt werden. Dieser RegV wird dann in der Mitglieder-versammlung des Verbandes nicht mehr vertreten sein. Nachdenkliche Grüße Friedhelm |
#7
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Zitat:
Wieviel RVen bilden einen Regionalverband ,und wieviel dieser RVen haben keine 30 Mitglieder ?. Ich glaube nicht das es in einen Regionalverband bei uns gibt , wo alle RVen in diesem Regio keine 30 Mitglieder haben oder ? Gruß Jörg |
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