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Urteil gegen Brieftaubenzüchter
Hallo Sportsfreunde
Alarmstufe rot?? oder wie seht Ihr das? In der heutigen Tageszeitung ( Westfälische Rundschau)lese ich auf der Titelseite diese Schlagzeile: <<Taubenzüchter haftet für Flugunfall<< Das OLG Hamm hat dem zufolge einen Brieftaubenzüchter aus Thüringen verurteilt, die Hälfte der Kosten für die Reparatur an der Turbine einer Cesna - über 4500 €- zu tragen, weil eine seiner Tauben ( Halterfeststellung über den Verbandsring)dem Flugzeug bei der Landung in die Quere gekommen war. ( Az. 13 U 194/03 ) Sind wir denn gegen solche Ansprüche durch den Verband versichert, oder muß jeder für sich eine Tierhalterversicherung abschließen? Müssen wir jetzt alle um unser Hab und Gut fürchten?? Ich hoffe einige der Forumsteilnehmer können hier aufklärendes beitragen. Irgendwie ist mir sehr unwohl bei dem Gedanken, meine Tauben selbst schon am Haus fliegen zu lassen, und erst recht auf einen Wettflug zu geben. Was tun ?????????? mit Sportsgruß OSmartin |
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RE: Urteil gegen Brieftaubenzüchter
Hallo OSmartin,
ich habe auch heute Morgen mit Schrecken diesen Artikel gelesen. Um mir Klarheit zu verschaffen habe ich sofort eine diesbezügliche Anfrage an unseren Verbandsjustiziar Herrn Rainer auf der Strasse gestellt. Sobald ich eine Antwort erhalten habe werde ich sie hier im Forum bekanntgeben. Mit freundlichen Grüßen Crack 570 |
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RE: Urteil gegen Brieftaubenzüchter
Seit heute Morgen im Newscenter:
http://www.internet-taubenschlag.de/...r.htm?&id=1024 MfG Ihr Schlagbetreuer Erich Obster |
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RE: Urteil gegen Brieftaubenzüchter
Hallo zusammen,
folgende eMail habe ich von Herrn auf der Strasse erhalten: Sehr geehrter Herr Holtrup, wegen der Antworten auf Ihre Fragen darf ich auf meine in der angehängten Datei abgelegte aktuelle Information, die in den nächsten Tagen im Rahmen eines newsletter an die Regionalverbands-Vorsitzenden versandt wird, verweisen. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben sollten, bitte ich - gerne auch telefonisch unter 0201 – 87 224 10 – um Nachricht. Ich habe im Übrigen heute das in Rede stehende Urteil vom OLG Hamm angefordert, und ich beabsichtige in der Tat, die Entscheidung sodann in der „Brieftaube“ zu besprechen. Dennoch vielen Dank für Ihre entsprechende Anregung. Mit freundlichen Grüßen Rainer auf der Straße - Justiziar - Tierhalterhaftung/Spezial-Haftpflichtversicherung Aus gegebener Veranlassung (das Oberlandesgericht Hamm hat einen Taubenhalter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da eine seiner Tauben mit einem Kleinflugzeug kollidiert war - 13 U 194/03 -) machen wir nochmals darauf aufmerksam, dass gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Verbandssatzung jede Reisevereinigung verpflichtet ist, Verbandsmitglieder ihrer Vereine gegen Schaden durch deren Brieftauben ausreichend zu versichern (sog. Spezial-Haftpflichtversicherung). Gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB) ist der Halter eines Tieres, das eine Sache beschädigt hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Tierhalterhaftung). Der Gesetzgeber hält es also für angezeigt, das Risiko der Tiergefahr dem Tierhalter aufzulegen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Tierhalter in keiner Weise schuldhaft gehandelt haben muss. Es handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung. Der Grundsatz der Gefährdungshaftung wird nur bei einem Schaden durchbrochen, der durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dann wird nur wegen Verschuldens gehaftet und zu Gunsten des Verletzten die Beweislast umgekehrt. Für den Brieftaubenzüchter bedeutet dies, dass er bezüglich seiner Tiere grundsätzlich als Tierhalter im Sinne von § 833 BGB anzusehen ist. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Tauben auf einem Wettflug befinden, lediglich privat trainiert werden oder auch nur ihre Runden ums Haus drehen. Da sich bei diesen Gelegenheiten zahlreiche und schwerwiegende Gefahrensituationen ergeben können, ist es also wichtig, dass der Brieftaubenzüchter gegen eintretende Schäden ausreichend versichert ist. In der Regel treten Privat-Haftpflichtversicherungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen auch für durch Brieftauben verursachte Schäden ein. Die eingangs erwähnte Spezial-Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn keine Privat-Haftpflichtversicherung besteht oder das Tierhalter-Haftungsrisiko ausnahmsweise nicht mit abgedeckt ist. Es ist möglich, den Versicherungsschutz auch über den zugehörigen Regionalverband zu organisieren (vgl. „Die Brieftaube“, Heft 11/04, S. 429 linke Spalte). Aus Kostengründen sollte diese Variante ggfl. ins Auge gefasst werden. Im Bedarfsfall kann die Verbandsgeschäftsstelle Hinweise auf Anbieter von Spezial-Tierhalter-Haftpflichtversicherungen geben Soweit die Ausführungen, die ich erhalten habe. Mit freundlichen Grüßen Crack 570 |
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RE: Urteil gegen Brieftaubenzüchter
hallo sportfreunde,
ironie des schicksals wenn man so etwas lesen muß. wer haftet eigentlich wenn einem autofahrer ein baum am strassenrand im wege steht ? der staat ? wenns nicht so traurig wäre, müßte ich lachen ! was die versicherung anbelangt, da gab es ja bereits vor 1-2 jahren eine diskussion, wer wann wie versichert ist. ich habe mich damals mit meiner bezirksdirektin in verbindung gesetzt. deren aussage, wenn jemand eine haftpflichtversicherung - haushaftpflicht hat, sind tiere automatish darin enthalten, auch brieftauben. allerdings haben wir jetzt eine neue situation, der unfall war etliche kilometer vom heimatschlag entfernt. also werde ich da nochmals nachhaken. event. hat ja jemand weitere, neuere infos. gruß gerhard |
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