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Kommission gibt zusätzliche Maßnahmen bekannt, die vor Aufhebung der Restriktionen der EU gegen die Geflügelpest getroffen werden müssen.
Der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. meldet:
In einer Entscheidung vom 11. Juni 2003 hat die Kommission der EU jetzt die zusätzlichen Maßnahmen bekannt gegeben, die vor Aufhebung der Einschränkungen zum Schutz vor der Geflügelpest getroffen werden müssen.
Die Kommission sieht - wegen der weiten Ausbreitung der Seuche - in ihrer gestern verabschiedeten Entscheidung vor, dass vor einer breit angelegten Wiedereinstallung in den Betrieben, in denen der Ausbruch der Geflügelpest nachgewiesen wurde, so genanntes "Sentinel-Geflügel" eingestallt werden muss, um den Nachweis zu erbringen, dass Stall und Umgebung frei von Viren der Geflügelpest sind.
Erst wenn dieser Beweis erbracht wurde, können die letzten Restriktionen in den eingerichteten Überwachungsgebieten - im linksrheinischen Teil des Landes NRW das 10 km Überwachungsgebiet um den Ort Schwalmtal im Kreis Viersen - aufgehoben werden.
Das „Sentinel-Geflügel“ darf frühestens 5 Tage nach den von der EU vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen eingestallt werden.
In den Überwachungszonenzonen rund um die betroffenen Betriebe muss das Geflügel klinisch untersucht werden, damit sich jeder verdacht auf Geflügelpest ausschließen lässt.
Das „Sentinel-Geflügel“ muss 14 Tage vor der Einstallung seronegativ getestet worden sein und mindestens 3 Wochen alt sein.
Die Tiere müssen ständig Zugang zu einem großen Teil der Stallfläche haben. Es sind mindestens 1 % der regulären Bestandsdichte des Betriebes einzustallen und sind mindesten einmal in der Woche durch die zuständigen Behörden klinischen zu untersuchen.
Nach mindestens 21 Tagen ist das „Sentinel-Geflügel“ auf Geflügelpestviren bezw. spezifische Antikörper zu untersuchen.
Quelle: http://www.zdg-online.de
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