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Alt 04.02.2012, 16:52
Strasser_84 Strasser_84 ist offline
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Standard Ehrenpräsidentschaft

Hallo Sportfreunde,
ob unser ehemaliger Präsident die Ernennung zum Ehrenpräsidenten verdient hat oder nicht, will ich hier nicht in Frage stellen. Ist sicher eh nicht zu ändern. Was mich stört ist die Art und Weise des Zustandekommens dieses Titels.


In der Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung Stand: Januar 2012 heißt es unter § 5 I. Jede Abweichung von der Tagesordnung muss von der MG-Versammlung genehmigt werden.

Wenn ich mich recht erinnere stand dort früher: muss vor Eintritt in die Tagesordnung genehmigt werden.

Wenn die Geschäftsordnung tatsächlich im Januar 2012 geändert wurde, muss man fragen von wem. Gemäß VB-Satzung ist dazu eine 2/3 Mehrheit der MG-Versammlung erforderlich. Nur im Protokoll ist darüber nichts zu finden.


Jeder kann nun aber im Protokoll über die Mitgliederversammlung nachlesen, das zum letzten Tagungsordnungspunkt auf der Einladung „Verschiedenes“ keine Wortmeldungen erfolgten.

Damit wäre jede RV- oder RG-Versammlung beendet gewesen und die Mitglieder wären mit einem 3 x Gut Flug verabschiedet worden. Nicht aber bei unserem Dachverband. Hier kann immer noch jemand aufstehen und ungehindert Anträge stellen.


Und dann erfolgen aufgrund solcher Wortmeldungen auch noch Beschlüsse die weder nach unserer Verbandssatzung, noch nach BGB § 32 möglich sein dürften.


Dazu kann man bei Wikepedia unter Vereine nachstehendes lesen.

Zitat:
Im Vereinswesen kommt der Tagesordnung besondere Bedeutung zu. Sie ist sowohl für Mitgliederversammlungen, wie auch für Vorstandssitzungen festzulegen und im Regelfall vorab den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Dabei kann in den Vereinssatzungen eine Regelung über Zeitpunkt, Fristen und Modalitäten der Bekanntgabe getroffen werden.

EinFehlerbei Erstellung, Versendung oder Beschluss der Tagesordnung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Ist etwa die Versendung der Tagesordnung an Versammlungsteilnehmer 14 Tage vor Versammlungsbeginn vorgeschrieben, kann eine verspätete Versendung Beschlüsse der Versammlung ungültig machen, wenn dies in Satzung, Geschäftsordnung oder durch gängige Praxis so geregelt ist.
Zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Regel kein Beschluss getroffen werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass der „Gegenstand der Beschlussfassung“ bei der Einladung bezeichnet wird (§ 32 Abs. 1 BGB).

Für mich stellt sich da schon die Frage.warum lassen unsere Delegierten alles mit sich machen. Bei nur 2 Stimmenthaltungen hatte Herr Menzel allen Grund sich für die Ernennung zu bedanken.



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MfG
Strasser 84

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