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Alt 05.10.2006, 18:25
FranzJosef FranzJosef ist offline
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Standard Wechselbedingungen

Hallo Sportsfreunde,

bei einem Wechsel von einer RV in eine andere RV innerhalb des Regionalverbandes braucht man keine Freigabe.
Es muss lediglich eine Kündigung in der zu verlassenden RV in der Zeit vom 01.10. - 31.10. des lfd. Jahres erfolgen.

Erfolgt jedoch ein Wechsel in eine RV eines anderen RegV's, so ist eine Freigabe der verlassenden RV von Nöten.
Diese Freigabe kann ( muss aber nicht ) der Vorstand der RV erteilen. Gleichzeitig wird eine Aufnahmegenehmigung des RegV's in den gewechslt werden soll vorliegen.

Alles nachzulesen in der Verbandssatzung:

§ 10

Mitgliedschaftswechsel
Bildung und Auflösung von Organisationen

I. Wechsel von Einzelmitgliedern innerhalb ihrer Reisevereinigung sind unbeschränkt
zulässig.

II. 1. Wechsel von Einzelmitgliedern und Vereinen in eine andere Reisevereinigung
innerhalb des Regionalverbandes sind nur zulässig, wenn die Mitgliedschaft in der Zeit vom 01.10. bis 31.10. durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand
der abgebenden Reisevereinigung zum 31.12. gekündigt wird.
2. Während der laufenden Kündigungsfrist kann die Kündigung zurückge-
nommen werden; dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft im Vorjahr gekündigt gewesen war.

III. 1. Wechsel von Einzelmitgliedern und Vereinen in eine andere Reisevereinigung
außerhalb des Regionalverbandes und Wechsel von Reisevereinigungen in
einen anderen Regionalverband sind nur zulässig, wenn die Mitgliedschaft in der Zeit vom 01.10. bis 31.10. gekündigt und eine Kündigungsfrist von zwei
Jahren eingehalten wird.
2. Die Kündigung gemäß Nr. 1 muss durch Einschreiben erklärt und bei Wechsel
von Einzelmitgliedern und Vereinen an den Vorstand der abgebenden Reise-
vereinigung, bei Wechsel von Reisevereinigungen an den Vorstand des ab-
gebenden Regionalverbandes gerichtet werden.
3. Wechsel gemäß Nr. 1 werden nur wirksam, wenn ihnen der Vorstand des
aufnehmenden Regionalverbandes zustimmt.
4. Auf die Einhaltung der zweijährigen Kündigungsfrist kann durch die zur
Entgegennahme der Kündigung zuständigen Vorstände verzichtet werden.
5. Während der laufenden zweijährigen Kündigungsfrist kann die Kündigung
zurückgenommen werden.



IV. Jede Schlaganlage, von der ein Verbandsmitglied in seiner Reisevereinigung gereist
hat, ist für eine andere Reisevereinigung gesperrt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen der Absätze II oder III erfüllt sind.

Gruß

FranzJoesf
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