09.09.2018, 10:15
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Erfahrener Benutzer
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Registriert seit: 17.04.2001
Ort: Aidenbach
Beiträge: 4.379
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Zitat:
Zitat von Luecke
Hallo zusammen,
die Organisation PETA hat uns Veröffentlichungen im Internet-Taubenschlag auf strafbare Inhalte hin untersucht und an verschiedenen Stellen solche gefunden. Es geht um Aufforderungen zur Selektion und damit das Töten von Tauben, welches ohne vernünftigen Grund nach §17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes eine strafbare Handlung ist.
Durch die Veröffentlichungen fordert der Betreiber, lt. PETA, damit zu strafbaren Handlungen gemäß §111 des StGB auf. PETA hat eine Frist gesetzt bis der die genannten Veröffentlichungen entfernt werden sollen, ansonsten kommt es zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Die betroffenen Passagen werden daher von mir entfernt.
Ich bitte alle Teilnehmer hier im Forum um eine entsprechende Berücksichtigung bei Veröffentlichungen!
Danke vorab und Gruß
Andreas
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Hallo Andreas
so einfach geht es auch nicht wie es Peta schreibt......schreibe doch mal kurz was Peta eigentlich hier beanstattet hat ich finde hier keinen Beitrag der öffentlich hier zur einer Straftat aufgerufen hat!!!!!
Wünsch dir noch einen schönen Tag.
Werner
Quelle:© Michael Grabscheit/pixelio.de
Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG). Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Strafbar sind die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von Tieren. Geahndet wird die vorsätzlich begangene Tierquälerei. Ein bloßer Versuch der Tat sowie eine fahrlässige Tat sind nicht strafbar gemäß § 17.
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB):
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft (Abs.1). Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf hierbei nicht schwerer sein, als die die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Abs.2).
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/oeffentliche-aufforderung-zu-straftaten-stgb_022063.html
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ES IST IMMER BESSER, DASS MAN MEHR WEISS, ALS MAN SAGT!
mit freundlichen Grüßen
Werner
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