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Alt 15.03.2010, 18:45
Baumann Baumann ist offline
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Registriert seit: 09.02.2006
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Hallo Sportfreunde

Ich werde an dieser Stelle für Pesche eine kleine Richtigstellung anbringen.
Die Gerichtsverhandlung am Kantonsgericht von Schaffhausen wurde öffentlich geführt, das heist jedermann hatte zu dem prozess freien zugang. Die intressierten Medienleute haben alle informationen vor Ort aufgenommen. In der Schweiz sind Strafprozesse für die Medien und die Leserschaft sehr gefragt und gehören zur Tagesordnung. Ich habe keine Pressemappen verteilt und habe auch an keiner Pressekoverenz teilgenommen, von mir wurde schon gar nichts aufgepuscht, jurnalismus hat ganz einfach seine eigenen Gesetze die manchmal nicht für jeden Mann angenehm sein kann.......

Eines würde mich doch noch von Pesche sehr interessieren, von welcher Quelle nimmt er die anmassende Aussage das man dem Dieb nichts nehmen kann, da er auch finanziell nichts zu bieten hat???

Es gibt in der Schweiz noch andere Strafen die man mit Geld nicht begleichen kann. Diese Strafzumessungen muss ich nicht weiter komentieren.

Was ich doch noch im originaltext im Urteil des Obergerichts Ihnen gerne mitteilen werde und dies nicht von mir "aufgepuscht"

Zitat: Das Obergericht schliesst sich bei der Beurteilung des Verschuldens der Auffassung des Kantonsgericht an. Zu Recht hat dies festgestellt, dass das Verschulden des Angeklagten schwer wiege, da er als Kabi-Express-Fahrer für die Ihm anvertraute wertvolle Fracht verantwortlich gewesen sei und das in ihn gesetzte Vertrauen schamlos missbraucht habe. Durch die aneignung mehrerer Top-Wettkampftauben habe er ein erhebliches Mass an krimineller Energie bewiesen. Strafminderungs-, Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe seien nicht ersichtlich; straferhöhend wirken sich dagegen der getrübte Leumund des Angeklagten bzw. seine Vorstrafen aus. Diese Beurteilung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des schweren Verschuldens des Angeklagten kann für die hier zu beurteilende Tat eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden. Die vom Kantonsgericht ausgefällte Geldstraffe von 120 Tagessätzen ist damit eine dem individuellen Verschulden des Angeklagten angemessene Strafe.
Es trifft zu, dass der Angeklagte durch das Behändigen der Tauben "ROGER" und "ORBITER JUNIOR" deren Verschwinden bzw. Unbrauchbarkeit für den Wettkampf zu verantworten hat u.s.w.

ENTSCHEID Obergericht des Kantons Schaffhausen vom 12. Februar 2010

Sportliche Grüsse

Heinz Baumann
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