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Alt 04.02.2012, 18:19
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Witte Duiv Witte Duiv ist offline
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Hallo
Nach § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB ist es für eine gütige Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung zwingend erforderlich,das der Gegenstand der Beschlußfassung in der Tagesordnung bezeichnet wird.Es ist nach dem Gesetz nicht zulässig,die Einladung zeitlich von der Tagesordnung zu trennen.
Und genau das ist im Fall Mentzel nicht geschehen.Er ist nach der Versammlung rechtswidrieg zum Ehrenpräsidenten gewählt worden.
Er ist nach dem Gesetz kein Ehrenpräsident.
Auch wenn sein Bild schon im Flur der Geschäftsstelle hängt.Die hatten es aber sehr eilig.
Von Leuten die sich jedes Jahr tagelang sich auf Kosten der Mitglieder in Dortmund fürstlich bewirten lassen kann man nicht erwarten das sie ihre Stimme ihren langjährigen Gönner versagen. Die kennen wir doch alle.
Wenn der Verband sich nicht von dieser gesetzwidriegen Wahl distanziert dann wird sich auch in Zukunft nicht viel ändern.Dann sehe ich schwarz.

Gruß--Klaus
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Wer meine Schreibfehler anprangert,der möge sich als Redakteur bei der BT. bewerben oder seine Klappe halten.Hochmut kommt vor dem Fall
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