12.09.2018, 13:38
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Erfahrener Benutzer
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Registriert seit: 17.04.2001
Ort: Aidenbach
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Zitat:
Zitat von WernerW
Hallo Achim
schöner Film ... der aber bringt den Züchter seine Tauben nicht wieder...
normal zeigt man einen solchen Fall sofort bei der Polizei an , der Täter ist ja bekannt und es wäre ein leichtes gewesen den Besitzer zu ermitteln hätte man den Ermittlungsbehörden (Polizei) sofort die Beweisführung überlassen, diese wäre dann in jeden Fall Rechtfähig gewesen.
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Nachtrag:Quelle
www.rp-darmstadt.hessen.de
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
Nach § 3 BWildSchV dürfen Greifvögel, die in der Anlage 4 der BWildSchV gelistet sind, ohne gültigen Falkner Jagdschein nicht gehalten werden: Das Halten von Habicht , Steinadler und Wanderfalke wird auf je 2 Exemplaren dieser Arten beschränkt. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht und Buchführungspflicht sind mit den Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung für diese Tiere identisch. Die Nachweispflicht über die legale Herkunft und den legalen Erwerb ist ebenfalls mit EG-Bescheinigung zu führen, da alle in der Anlage 4 der BWildSchV aufgeführten Greifvögel in Anhang A der EG-VO 338/97 gelistet sind.
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ES IST IMMER BESSER, DASS MAN MEHR WEISS, ALS MAN SAGT!
mit freundlichen Grüßen
Werner
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