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Alt 04.11.2007, 08:59
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Heinrich Heinrich ist offline
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Du schreibst, vom "Bauamt erlaubt". Hast Du das schriftlich? Weiterhin schreibst Du, lt. LBO genehmigungsfrei. Mag sein! Aber trotzdem "bauanzeigepflichtig"!? Hast Du das auch schriflich gemacht?
Der Rest ist mir sehr gut bekannt. "von einem Taubenschlag gehen Gefahren, wie von einem Gebäude, hinsichtlich Geruchs.-u-Geräuschbelästigung aus".
Meine Erfahrung in Telgte, in einem ähnlich gelagerten Fall besagen, dass Du keine Chance hast, wenn Du den Schlag nicht schriftlich angemeldet und schriftlich genehmigt bekommen hast. Wie gesagt, der Schlag muss nicht "baugenehmigungspflichtig" sein. Es reicht, wenn er "anzeigepflichtig" ist. In der LBO NRW sind Kleintierställe mit einem Gesamtvolumen (!) über 5m³ genehmigungs.-anzeigepflichtig. Das ist in einigen anderen Bauordnungen auch so. Auf landwirtschaftlicher Nutzfläche sind Gebäude im Grunde nur für landwirtschaftlich Tätige, oder für Unterstände für Weidevieh, oder für Ackergerät erlaubt. Selbst bei "Altenteilen" gibt´s Probleme.
Was sagt denn Dein Anwalt zu dem Fall?
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