#11
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Hallo Schleuti,
diese Methode ist in Absurdistan auch unter "Hawk-watching" bekannt!
Analog etwa zum bekannten "wale-watching" für Menschen im Meer wird es für Tauben angeboten. Dieses dient, wie beim Menschen, dem Plaisier der Taube, ohne sie ernstlich zu gefährden! Viele Grüße Heinrich Ps.: WAS, ausser Tierquälerei soll das denn bitte wohl sein? Der Greif fliegt vor´s Glas und bricht sich die Gräten und die Tauben kommt um vor Angst. Geht´s noch????!!!!
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für die, die ich liebe, gehe ich durch die Hölle. Den anderen zeige ich den Weg dort hin... |
#12
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Moin Albrecht,
Zitat:
BG Heinrich
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für die, die ich liebe, gehe ich durch die Hölle. Den anderen zeige ich den Weg dort hin... |
#13
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lt. dem Falkner der mich gestern besucht hat. Sucht der Habicht sich so 2-3 mal am Tag Futter. Wenn es nur Tauben wären...
Wären bei 15000 Pärchen 5 Tauben im Schnitt am Tag... Wären am Tag 75000 und im Jahr 27375000 Tauben. Während der Aufzucht der Jungtiere sind es dann noch mal mehr. So viele Tauben haben wir doch gar nicht |
#14
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werte Heckenschützen,
hier werden keine Tipps geduldet, wie man den Kameraden der anderen Feldpostnummer zu Leibe rückt!
Also bitte keine weiteren Tipps mehr zur illegalen Greifvogelvergrämung, bzw. zur Meuchelung derselben! Es gibt eine aktuelle Rechtslage und ein Tierschutzgesetz, das seinen Sinn hat, auch wenn er sich uns nicht immer erschließt. Wir stehen nicht ausserhalb von Jagdgesetzen und haben uns daran zu halten. § 292 Jagdwilderei (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder 2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, 2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Ich denke, damit ist alles gesagt und mache dicht! BG Heinrich
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