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§ 26 Vieverkehrsordnung
Ich habe mal ne Frage,vieleicht kennt sich jemand aus.Ich habe gelesen das jeder der Tiere halten ,will das anzeigen muss laut §26 der Viehverkehrordung.Dann bekommt man eine Registrierngsnummer.Betrifft das auch uns Brietaubenzüchter?Oder meldet das der Verband weil wir ja schon organisiert sind??Wie ist da die Rechtslage???Ich wußte das bis heute gar nicht.Hier der Paragraph:
§ 26 Anzeige und Registrierung 10 Gesetze verweisen aus 22 Artikeln auf § 26 (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die 1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie 2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet. (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen 1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und 2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. |
#2
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hallo mario,
genauso ist es.das kannst du bei deinen landratsamt (veterinäramt) anmelden und du bekommst eine nummer.wenn du zum beispiel tauben ausstellen möchtest brauchst du diese.bei uns in sachsen braucht man bei der tierseuchenkasse für tauben nichts zahlen. gruß sven |
#3
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.................in Hessen und soweit ich informiert bin auch in Schleswig-Holstein, zahlen die Brieftaubenzüchter, soweit sie sich gemeldet haben, bzw. wie ich angezeigt wurden.
Ich auch.
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Gruß Volker |
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