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  #11  
Alt 09.02.2009, 14:17
Benutzerbild von klausr
klausr klausr ist offline
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Zitat von bering Beitrag anzeigen
Hallo Meinolf,

in Deinem Link steht abschließend "Auch diene die Taube nicht dem Beruf oder Unterhalt oder der Erwerbstätigleit des Tierhalters, ein Haftungsausschluss sei deshalb nicht ersichtlich."
Jetzt bin ich restlos verwirrrt: Hat denn nun der Verband für Preisflüge eine Versicherung oder nicht? Ein Schwarm über dem Paderborner Flughafen aus Thüringen - Das kann doch nur ein Preisflug gewesen sein. Wenn man jetzt damit rechnen muss, bei jedem Preisflug evtl. auch noch einen halben Airbus zu bezahlen, dann wird der Mitgliederschwund wohl gar nicht mehr aufzuhalten sein.

Gruß
bering
Hallo bering,
in der BT, Folge 11, 15.März 2008, Seite 415, zweite Spalte unter Versicherungen steht mehr. Hier werden die RVén aufgefordert , die Verbandsmitglieder ihrer Vereine ausreichend gegen Schäden durch deren Brieftauben zu versichern.
Wir haben dies in unserer RV schon einige Jahre. Die Prämie ist gering.
Gruß
Klaus
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  #12  
Alt 09.02.2009, 14:52
Strasser_84 Strasser_84 ist offline
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Zitat von bering Beitrag anzeigen
Hallo Meinolf,
in Deinem Link steht abschließend "Auch diene die Taube nicht dem Beruf oder Unterhalt oder der Erwerbstätigleit des Tierhalters, ein Haftungsausschluss sei deshalb nicht ersichtlich."
Jetzt bin ich restlos verwirrrt:
Die Verwirrungen nehmen kein Ende!

Erst war es Heinrich,

Heute ist es Bering,

Nachdem ich mir das im Link von Meinolf zitierte Urteil angeschaut habe bin ich es auch. Frage mich danach, bezahlt mir denn die "Lufthansa" auch meine Tauben wenn sie vom Airbus überfahren werden?


Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 33
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418)

(1)

1Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
__________________
MfG
Strasser 84

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  #13  
Alt 09.02.2009, 16:32
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Heinrich Heinrich ist offline
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Blinzeln Hallo Strasser,

Ironie an: Zitat: "Erst war es Heinrich,.."

Bislang habe ich meine Backen gehalten.
Ich halte es mit Meinolf. Mal sehen, was passiert. So halte ich es mit der Batterie in meinem Bediengerät und so werde ich es auch für den eher unwahrscheilichen Fall halten, dass meine Krätzer irgendwelche Flugzeuge vom Himmel holen und dann noch dämlicherweise den Ring liegen lassen.

Immerhin bekäme die liebevolle Bezeichnung "Jabo" für meine Tauben eine ganz neue Bedeutung. Zugegebenerweise eher unbeabsichtig..

Etwas mehr Mut zum Risiko scheint mir da doch angebracht!

Ironie aus.

Liebe Grüße

Heinrich
__________________
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  #14  
Alt 09.02.2009, 16:53
Federfuss
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Zitat:
Zitat von Strasser_84 Beitrag anzeigen
Die Verwirrungen nehmen kein Ende!

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 33 (1)
1Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
Interessante Verwirrungen!
Brieftauben sind Tiere und somit eine Sache. Klar! Nur, wer hat den Unfall verursacht? Eine Sache kann ja nicht denken, Piloten schon. Und: Sind Brieftauben eigentlich auch Luftfahrzeuge? Ach nee, sie werden ja nicht von uns gelenkt - oder. Brieftaubenpilot hört sich doch besser an als Brieftaubenzüchter.
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  #15  
Alt 09.02.2009, 18:01
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Heinrich Heinrich ist offline
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Frage Moin zusammen,

zum Thema Gefährdungshaftung und Schadensersatzansprüche sagt das BGB folgendes:

" § 833
Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. "

Quelle: wikipedia

Demnach dürften wohl alle Züchter zur Haftung heran gezogen werden können, deren Zucht nicht berufsbedingt, oder dem Lebensunterhalt dienlich ist. Im Prinzip also so ziemlich alle Züchter.

Den zweiten Passus zu klären, dürfte ein ernstes Problem darstellen. Wie will man im Zweifelsfall nachweisen, dass man beim privaten Trainingsflug (ums Haus, oder auf Strecke) die notwendige Sorgfalt hat walten lassen? Ich unterstelle mal, dass organisierte Veranstalter von Flügen gegen Schäden solcher Art versichert sind !?

Viele Grüße

Heinrich
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  #16  
Alt 09.02.2009, 18:47
taube123
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Die frage ist -gild die Versicherung nur für din Schaden werrend eines Preisflug oder das ganze Jahr über -Ich bitte um Aufglärung.
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  #17  
Alt 09.02.2009, 22:16
Nurzugucken
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Zitat:
Zitat von taube123 Beitrag anzeigen
Die frage ist -gild die Versicherung nur für din Schaden werrend eines Preisflug oder das ganze Jahr über -Ich bitte um Aufglärung.
Was Marolegs und ich geschrieben haben bezieht sich auf die Privathaftpflichtversicherung. Die sollte eigentlich wirklich JEDER haben, der in diesem Land einen Fuß vor die Bettkante setzt.

Somit hat das mit Preisflügen erst einmal gar nichts zu tun. Sie deckt dann u.a. die Risiken ab, die du als Halter von Brieftauben hast (aber am besten die Versicherungsbedingungen deiner eigenen Privathaftpflichtversicherung mal studieren). Aber nur bis zur im Vertrag angegebenen Schadenshöchstgrenze.

Wichtig ist aber auch, dass deine Versicherung weiss, dass du Tauben hälst! Wenn nämlich dein Vertrag schon lange besteht, du aber erst danach mit Tauben angefangen hast, könnte dir die Versicherung später ev. mal vorwerfen, du hättest sie nicht über eine Veränderung deines Risikoprofils informiert.

Über die Versicherung die RVen für die Preisflüge abschließen sollten (siehe Hinweis von Klausr) kann ich nichts sagen. Da solltest du am besten mal deine RV fragen, ob sie da so etwas abgeschlossen haben, um z.B. wirkliche Großschadensereignisse zusätzlich zum privaten Schutz deiner eigenen Haftpflicht abzusichern. Nur die können dir da Auskunft geben, das wird hier im Forum keiner können.

Grüße
Meinolf
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  #18  
Alt 10.02.2009, 06:16
Barca Barca ist offline
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Hallo Sportsfreunde

In Fragen der Versicherung hatte ich am 20.05.2005 den Verband angeschrieben. Folgende Antwort bekam ich am 23.06.2005 von Herr Rainer auf der Straße - Justitiar - .

Sehr geehrter Herr Pook,

Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

Zunächst zur Haftung eines Brieftaubenzüchters im Falle der Verursachung eines Schadens durch eines seiner Tiere die folgenden Hinweise:

Gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Halter eines Tieres, das eine Sache beschädigt hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Tierhalterhaftung). Der Gesetzgeber hält es also für angezeigt, das Risiko der Tiergefahr dem
Tierhalter aufzulegen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Tierhalter in keiner Weise schuldhaft gehandelt haben muss. Es handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung. Der Grundsatz der Gefährdungshaftung wird nur bei einem Schaden durchbrochen, der durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dann wird nur wegen Verschuldens gehaftet und zu Gunsten des Verletzten die Beweislast umgekehrt.

Für den Brieftaubenzüchter bedeutet dies, dass er bezüglich seiner Tiere grundsätzlich als Tierhalter im Sinne von § 833 BGB anzusehen ist. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Tauben auf einem Wettflug befinden, lediglich privat trainiert werden oder auch nur ihre Runden ums Haus drehen.

Da sich bei diesen Gelegenheiten zahlreiche und schwerwiegende Gefahrensituationen ergeben können (vgl. insofern das in der "Brieftaube", Heft 21/04, S.765, besprochene Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm vom 11.02.04 - 13 U 194/03 -, dem ein Zusammenstoß von Brieftaube und Flugzeug zugrunde lag), ist es also in der Tat wichtig, dass der Brieftaubenzüchter gegen eintretende Schäden ausreichend versichert ist.

In der Regel treten Privat-Haftpflichtversicherungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen auch für durch Brieftauben verursachte Schäden ein. Da jedoch nicht sämtliche Verbandsmitglieder eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder das
Tierhalter-Haftungsrisiko durch die Privat-Haftpflichtversicherung ausnahmsweise nicht mit abgedeckt sein kann, verpflichtet der Verband seine Reisevereinigungen gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Verbandssatzung, „Verbandsmitglieder ihrer Vereine gegen Schaden durch deren Brieftauben ausreichend zu versichern“.

Die Züchter sind also nicht über den Verband, sondern über ihre Reisevereinigungen versichert. Dabei sollte Versicherungsschutz nicht nur bei den Vor- und Preisflügen, sondern z.B. auch bei den täglichen Flügen am Haus bestehen.

Sie sollten sich also bei Ihrem RV-Geschäftsführer erkundigen, ob Ihre RV für deren Mitglieder diese Spezial-Tierhalter-Haftpflichtversicherung auch tatsächlich abgeschlossen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Abschluss der Versicherung umgehend nachzuholen.


Mit freundlichen Grüßen

Rainer auf der Straße
- Justitiar -
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  #19  
Alt 10.02.2009, 13:18
taube123
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Danke für die Auskunft
Mfg:taube123
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  #20  
Alt 10.02.2009, 13:26
taube123
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Bei mir dienen die Tauben dem Unterhalt denn die ich aussortiere landen auf den Tich.Also müsten die Tauben nach deiner Aussage "§833" versichert sein
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