#1
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Freigabe ja/nein ???
hallo werte sportfreunde........meine frage......benötige ich bei einem wechsel von einer in die andere rv eine freigabe ?????????
wer kann bitte helfen??? |
#2
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Hallo moquay71,
ja, die brauchst Du. Und zwar schriftlich und bis zum 31.10. Ohne die Freigabe darf dich die neue RV nicht aufnehmen. Die RV kann diese für einen Zeitraum von 2 Jahren verweigern, aber danach bist Du frei. (macht aber eigentlich keiner) |
#3
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Danke Andreas, gleich wieder was dazugelernt........sehr wertvolle info für mich.......danke nochmal
gruß dirk |
#4
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Wechselbedingungen
Hallo Sportsfreunde,
bei einem Wechsel von einer RV in eine andere RV innerhalb des Regionalverbandes braucht man keine Freigabe. Es muss lediglich eine Kündigung in der zu verlassenden RV in der Zeit vom 01.10. - 31.10. des lfd. Jahres erfolgen. Erfolgt jedoch ein Wechsel in eine RV eines anderen RegV's, so ist eine Freigabe der verlassenden RV von Nöten. Diese Freigabe kann ( muss aber nicht ) der Vorstand der RV erteilen. Gleichzeitig wird eine Aufnahmegenehmigung des RegV's in den gewechslt werden soll vorliegen. Alles nachzulesen in der Verbandssatzung: § 10 Mitgliedschaftswechsel Bildung und Auflösung von Organisationen I. Wechsel von Einzelmitgliedern innerhalb ihrer Reisevereinigung sind unbeschränkt zulässig. II. 1. Wechsel von Einzelmitgliedern und Vereinen in eine andere Reisevereinigung innerhalb des Regionalverbandes sind nur zulässig, wenn die Mitgliedschaft in der Zeit vom 01.10. bis 31.10. durch Einschreiben gegenüber dem Vorstand der abgebenden Reisevereinigung zum 31.12. gekündigt wird. 2. Während der laufenden Kündigungsfrist kann die Kündigung zurückge- nommen werden; dies gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft im Vorjahr gekündigt gewesen war. III. 1. Wechsel von Einzelmitgliedern und Vereinen in eine andere Reisevereinigung außerhalb des Regionalverbandes und Wechsel von Reisevereinigungen in einen anderen Regionalverband sind nur zulässig, wenn die Mitgliedschaft in der Zeit vom 01.10. bis 31.10. gekündigt und eine Kündigungsfrist von zwei Jahren eingehalten wird. 2. Die Kündigung gemäß Nr. 1 muss durch Einschreiben erklärt und bei Wechsel von Einzelmitgliedern und Vereinen an den Vorstand der abgebenden Reise- vereinigung, bei Wechsel von Reisevereinigungen an den Vorstand des ab- gebenden Regionalverbandes gerichtet werden. 3. Wechsel gemäß Nr. 1 werden nur wirksam, wenn ihnen der Vorstand des aufnehmenden Regionalverbandes zustimmt. 4. Auf die Einhaltung der zweijährigen Kündigungsfrist kann durch die zur Entgegennahme der Kündigung zuständigen Vorstände verzichtet werden. 5. Während der laufenden zweijährigen Kündigungsfrist kann die Kündigung zurückgenommen werden. IV. Jede Schlaganlage, von der ein Verbandsmitglied in seiner Reisevereinigung gereist hat, ist für eine andere Reisevereinigung gesperrt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen der Absätze II oder III erfüllt sind. Gruß FranzJoesf |
#5
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danke franz-josef....ich bin sehr froh das hier geschrieben zu haben.......sorry...aber ich bin noch nicht so lange dabei und habe noch nicht die große ahnung........ich hatte di BT-ausgabe Nr. 11 gelesen aber nichts darüber gefunden....... der wechsel soll von einer in die andere rv stattfinden , aber im selben regionalverband...
dann weiß ich bescheid....danke gruß dirk |
#6
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franz-josef, kam meine mail an??
gruß dirk |
#7
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freigabe....
was passiert bitte, wenn ich in meiner alten rv kündige, fristgemäß, und bei der neuen rv nicht aufgenommen werden kann weil mir eine oder zwei oder drei stimmen fehlen würden????
wo bleibe ich dann?? gruß dirk |
#8
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Hallo und Guten Morgen,
was bedeutet denn eigentlich dieser Passung im Absatz IV " Jede Schlaganlage, von der ein Verbandsmitglied in seiner Reisevereinigung gereist hat, ist für eine andere Reisevereinigung gesperrt"? Praktisches Beispiel: Ein Züchter meldet seine Ehefrau, die bis dato noch kein Mitglied beim Verband war, in einer Reisevereinigung eines anderen Regionalverbandes an.Er hatte bisher in seiner alten Reisevereinigung aus dem Taubenschlag in seinem Wohnhaus gereist, sie will nun in der neuen Reisevereinigung aus einem um einige Meter vom Wohnhaus entfernten Gartenschlag reisen. Ist dies statthaft? Oder zählt der Gartenschlag zur Schlaganlage, obwohl er räumlich um einiges von dem Schlag im Wohnhaus entfernt ist? Und was ist, wenn der Gartenschlag neu erbaut wurde, d.h., im letzten Jahr noch nicht Bestandteil des Grundstückes war? Ich freue mich auf eure Antworten und wünsche euch ein schönes Wochenende. Hans- Albert |
#9
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Hallo Hotwing,
so verhält es sich auch mit der Satzung in einer mir bek. RV. Da steht, der betreffende Züchter muss innerhlb der Grenzen der RV wohnen. Wohnen tut er dort auch. Aber der Schlag liegt eindeutig ausserhalb der RV. Wie ist die Satzung dann anzuwenden? Gilt in so einem Fall der Wohnort oder kann man sich auf die Lage des Schlages berufen? Wer kennt sich in so einem Fall aus? Gibt es hier irgendwo was nachzulesen, worauf man sich berufen kann?
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Gut Flug Pfälzer Lebenserfahrung ist die Summe zumeist schmerzlicher Lernprozesse. |
#10
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Wechselbedingungen
Zitat:
wenn der neue Gartenschlag im Umkreis von 100 Meter der alten Koordinate steht und der RV - Vorstand keine Freigabe erteilt hat ist diese Koordinate gesperrt. Früher war die Person gesperrt, da dann die "Wechselwütigen" aber auf ihre Frauen reisten hat der Verband einen Riegel vorgeschoben und die Schlaganlage bzw. die Koordinate gesperrt. Viele Wechsel basieren nur auf dem Suchen von Vorteilen in der Entfernung, Einflugschneise, Ballungsgebiet usw. usw. Klar hat oben genanntes immer mit der Preisvergabe zu tun, aber im Regelfall bleiben die erfolglosen "Wechsler" auch in der neuen RV ein "kleines Licht" !!!! Besser wäre für alle den Fehler im eigenen System, der eigenen Bereitschaft zum persönlichen Einsatz auf dem Schlag, dem Taubenmaterial, der Gesundheit ..... zu suchen. Es ist aber einfacher die Schuld auf die Lage zu schieben und zu wechseln. So sind sie halt mal unser "Sportsfreunde" !! Gruß FranzJosef |
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